Als eine S?ule der europ?ischen Luftreinhaltepolitik legt die neue NEC-Richtlinie Reduktionsverpflichtungen der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe für die Mitgliedstaaten fest. Vor allem die Feinstaubbelastung (PM2.5) soll damit bis 2030 deutlich reduziert werden. Deutschland berichtet in einem nationalen Luftreinhalteprogramm wie es seine Reduktionsverpflichtungen erreichen will.
Die Emissionsh?chstmengen der alten NEC-Richtlinie
Die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 (alte NEC-Richtlinie) legte nationale Emissionsh?chstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) fest, die ab dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen.
überarbeitung der Begrenzung der nationalen Emissionen
Inzwischen wurde die ?Thematic Strategy on Air Pollution‘ der EU von 2005 durch das Programm ?Clean Air for Europe (CAFE)‘ erneuert, um weiterführende Ziele der Luftreinhaltung für 2020 und 2030 zu definieren. Ende Juni 2016 haben sich die EU-Kommission, der Europ?ische Rat und das Europ?ische Parlament auf Reduktionsverpflichtungen geeinigt, die als relative ?nderungen gegenüber den Emissionen des Jahres 2005 angegeben sind. Das legislative Instrument zur Umsetzung dieser Ziele stellt die neue NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 zur Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (alle Schwefelverbindungen ausgedrückt als SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3), flüchtige organische Verbindungen au?er Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2.5) dar. Diese trat am 31.12.2016 in Kraft. Die Reduktion der Emissionen der umfassten Luftschadstoffe soll die Luftbelastung, insbesondere mit Blick auf Feinstaub, in den Mitgliedstaaten und damit europaweit weiter deutlich senken sowie die Versauerung und Eutrophierung von ?kosystemen mindern.
Die Emissionsreduktionsverpflichtungen der neuen NEC-Richtlinie
Die neue NEC-Richtlinie l?ste die Richtlinie 2001/81/EG am Tag ihrer Umsetzung in nationales Recht, dem 30. Juni 2018, ab. Dabei behalten die ab 2010 festgelegten Emissionsh?chstmengen bis zum 31.12.2019 ihre Gültigkeit und werden ab 2020 von den aus dem novellierten G?teborg-Protokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention übernommenen prozentualen Reduktionsverpflichtungen abgel?st. Ab 2030 schreibt die Richtlinie dann neue prozentuale Reduktionsverpflichtungen gegenüber dem Basisjahr 2005 vor.
Die neue NEC-Richtlinie beinhaltet umfangreiche EU-Berichtspflichten: Neben der j?hrlichen Emissionsberichterstattung sind alle 2 Jahre Emissionsprojektionen für die genannten Schadstoffe zu berichten. In nationalen Luftreinhalteprogrammen stellen die Mitgliedsstaaten ihre vergangenen, gegenw?rtigen und zukünftig geplanten Strategien und Ma?nahmen zur Zielerreichung der Reduktionsverpflichtungen dar. Diese Programme sind mindestens alle 4 Jahre zu aktualisieren.
Die neue NEC-Richtlinie wurde durch die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt.
Für Deutschland gelten die Reduktionsverpflichtungen in der nachfolgenden Tabelle gegenüber den Emissionen des Bezugsjahres 2005.
Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland
Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde nach Beschluss durch das Bundeskabinett am 22.05.2019 erstmalig an die Europ?ische Kommission berichtet. Um die Verpflichtungen zu erreichen, bedarf es neben Ma?nahmen im Verkehrssektor vor allem einer erfolgreichen Energiewende und einer Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft.
?Für Mensch und Umwelt″ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
Umweltbundesamt
Kontakt
W?rlitzer Platz 1 06844 Dessau-Ro?lauBitte kontaktieren Sie uns bevorzugt per E-Mail: buergerservice [at] uba [dot] deTelefonisch erreichen Sie uns Mo - Fr zu den Servicezeiten 9.00 – 15.00 Uhr unter: +49-340-2103-2416Fax: +49-340-2104-2285