Hinweise zur Antragstellung
Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen m?chten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.
Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen m?chten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.
Für inl?ndische Vereinigungen mit einem T?tigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausl?ndische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inl?ndische Vereinigungen, deren T?tigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden von der zust?ndigen Landesbeh?rde anerkannt.
Um die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG zu prüfen, ben?tigt die Anerkennungsstelle im UBA aussagekr?ftige Informationen und Unterlagen zu der antragstellenden Vereinigung. Die Prüfung der Antragsunterlagen schlie?t mit einer Verwaltungsentscheidung ab. Bei positivem Ausgang der Prüfung gibt die zust?ndige Anerkennungsbeh?rde im Anerkennungsbescheid den satzungsgem??en Aufgabenbereich sowie den r?umlichen Bereich an, für den die Anerkennung gilt. Zudem enth?lt der Anerkennungsbescheid die Angabe, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege f?rdert (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG). Diese Angabe vermittelt die zus?tzlichen Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach Doppelparagraf 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz.
Orientierung bei der Zusammenstellung der für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ben?tigten Unterlagen bietet die folgende Auflistung:
Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die ?Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gern zur Verfügung.