Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (§-11-Liste)
?nderungsmitteilungen

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Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem?? § 11 der Trinkwasserverordnung ist eine Liste des Bundesministeriums für Gesundheit und wird vom Umweltbundesamt geführt und aktualisiert.
Die Gesch?ftsstelle zur Führung der §-11-Liste im Umweltbundesamt ist im Fachgebiet II 3.3 ?Trinkwasserressourcen und Wasseraufbereitung“ verankert und für die Fortschreibung der Liste verantwortlich.
?nderungen der §-11-Liste k?nnen auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Einzelheiten über das Zulassungsverfahren von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren sind in einer Gesch?ftsordnung festgelegt. Antr?ge sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Gesch?ftsstelle einzureichen:
Gebühren für die Bearbeitung von Antr?gen nach § 11 TrinkwV gem?? der Trinkwasser-Gebührenverordnung betragen:
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV eine Erprobung des beantragten Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gem?? § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gef?hrdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ver?ffentlichung der Ausnahmegenehmigungen wird in zwei Teilen bekanntgegeben:
Gebühren für die Bearbeitung von Antr?gen nach § 12 TrinkwV gem?? der Trinkwasser-Gebührenverordnung betragen:
Das UBA kann gem?? § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigungen widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügt.
Die gültige §-11-Liste und die aktualisierte Bekanntgabe der Ausnahmegenehmigungen gem?? § 12 TrinkwV werden im Bundesanzeiger ver?ffentlicht.